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Satzung

 

des Vereins

 

Mieter helfen Mietern Bremen

 

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der Name des Vereins lautet: „Mieter helfen Mietern Bremen“.

(2)  Er hat seinen Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1)  Zweck des Vereins ist es, den Auswirkungen und Ursachen der neuen Armut und Wohnungsnot der Menschen entgegen zu wirken, sowie die Rechte der Mieter/innen zu schützen.

(2)  Der Verein verwirklicht ausschließlich Aufgaben des Wohlfahrtswesens und der Verbraucherberatung.

Diese Aufgaben werden insbesondere erreicht durch

-          Entwicklung und Ausübung gemeinsamer Selbsthilfe

-          durch Gewährung von Rat und Hilfe in mietrechtlichen Angelegenheiten

-          Verbindung von Selbsthilfe in allen Lebensbereichen mit gemeinsamen Vorstellungen und Alternativen zur gesellschaftlichen Veränderung der Lebenslage

-          Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses des Wohnungsmarktes und der Mieterrechte

-          beratende Tätigkeit für von sozialer Ausgrenzung Betroffene, z. B. Obdachlose, Mieter und Wohnungssuchende

-          Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder vergleichbarer Zwecke

-          ständige empirisch statische und wissenschaftliche Begleitung und Auswertung

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

(2)  Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.

(3)  Mitglieder können auf Antrag eines Mitgliedes vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das auszuschließende Mitglied in besonders grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss durch den Vorstand ist auf einer Mitgliederversammlung durch das Mitglied durch Mehrheitsbeschluss rückgängig zu machen.

(4)  Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht bezahlt ist.

(5)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein, die sich auf einen etwaigen Anteil am Vereinsvermögen stützen.

(6)  Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 4

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 5

 

Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinstätigkeiten, insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a)    Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder

b)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

c)    Auflösung des Vereins

d)    Entgegennahme und Genehmigung des in jeder Mitgliederversammlung zu haltende Geschäftsberichtes

e)    Weisungen an den Vorstand zu allen in § 2 geregelten Angelegenheiten

(2)  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand einbringen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(3)  Den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen erfolgen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5)  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes - es sei denn, die Mitgliederversammlung überträgt auf Antrag einer anderen Person die Leitung.

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung betreffen. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6

 

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwar aus

a)    dem/der 1. Vorsitzenden

b)   dem/der 2. Vorsitzenden

c)    dem/der Finanzverwalter/in

d)    weitere Vorstandsmitglieder.

(2)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheiden die Hälfte oder mehr der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)  Der Vorstand kann, wenn Art und Umfang der Geschäfte des Vereins dies erfordern Geschäftsführer bestellen. Diese handeln im Auftrag und in Namen des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Die Einsetzung eines/r Geschäftsführer/in durch den Vorstand bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Auflösung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

(2)  Bei Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

 

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